Pflegeversicherung
Im häuslichen Bereich zahlt die Pflegeversicherung Pflegesachleistungen oder Pflegegeld, wenn die pflegebedürftige Person die Pflege selbst sicherstellt. Auch eine Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegegeld ist möglich. Außerdem zahlt die Pflegeversicherung Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege.
Die Pflegebedürftigkeit wird festgestellt vom medizinischen Dienst der Krankenkassen, der von der Pflegekasse beauftragt ist, die pflegebedürftige Person in der üblichen Umgebung zu untersuchen.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person wegen Krankheit oder Behinderung in erheblichem Maß auf Dauer, jedoch mindestens 6 Monate lang, bei gewöhnlichen, regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens Unterstützung, Hilfe, Anleitung, Übernahme und Beaufsichtigung benötigt.
Ein Recht auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben....
- alle Personen, die in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung krankenversichert sind, ebenso deren familienversicherte Angehörige,
- alle Personen, die bestimmte Vorversicherungszeiten haben,
- alle Personen, die pflegebedürftig sind,
- alle Personen, die zudem einen Antrag auf Leistungen gestellt haben.
Leistungen aus dem Pflegeversicherungs erhält, wer.....
- 10 Jahre vor der Antragstellung mindestens 5 Jahre in der Pflegeversicherung versichert war,
- die Leistungen selbst oder durch den rechtmäßigen Vertreter bei der Pflegekasse beantragt,
- von der Pflegekasse in der Pflegestufe I, II oder III eingestuft wurde,
- sich gewöhnlich im Inland aufhält.
Die Pflegeleistungen können erbringen...
- nahe Bezugspersonen der pflegebedürftigen Person,
- Pflegeheime und Pflegedienste, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben
Den Antrag auf Leistungen aus dem Pflegesicherungsgesetz stellt die pflegebedürftige Person oder der rechtmäßig Beauftragte.
Für pflegebedürftige Patienten in unseren Kliniken stellen wir -unter gewissen Voraussetzungen- gerne einen Antrag auf sogenannte "Eilbegutachtung" bei der Pflegekasse. So helfen wir Ihnen, möglichst kurzfristig die Ihnen zustehende Leistung zu erhalten.
Die Höhe der Leistungen ist abhängig von der Einstufung in Pflegestufe I, II oder III bzw. als Härtefall.
Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können ebenfalls Leistungen beziehen.
Pflegesachleistungen
Wenn die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Privathaushalt durch anerkannte ambulante Pflegedienste erbracht wird, erhält die pflegebedürftige Person monatlich für Pflegesachleistungen
Pflegestufe I
bis zu einem Gesamtwert von
420 Euro ab 1. Juli 2008
450 Euro ab 1. Januar 2010
450 Euro ab 1. Januar 2012
Pflegestufe II
bis zu einem Gesamtwert von
980 Euro ab 1. Juli 2008
1040 Euro ab 1. Januar 2010
1100 Euro ab 1. Januar 2012
Pflegestufe III
bis zu einem Gesamtwert von
1470 Euro ab 1. Juli 2008
1510 Euro ab 1. Januar 2010
1550 Euro ab 1.Januar 2012
Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich bleibt in Höhe von 1918 Euro monatlich
Pflegegeld
Pflegegeld wird gezahlt, wenn die notwendige Pflege vom Betroffenen selbst sichergestellt wird, z.B. indem eine nahe Bezugsperson die Pflege übernimmt. Die pflegebedürftige Person erhält dann ein monatliches Pflegegeld
in der Pflegestufe I
215 Euro ab 1. Juli 2008
225 Euro ab 1. Januar 2010
235 Euro ab 1. Januar 2012
in der Pflegestufe II
420 Euro ab 1. Juli 2008
430 Euro ab 1. Januar 2010
440 Euro ab Januar 2012
in der Pflegestufe III
675 Euro ab 1. Juli 2008
685 Euro ab 1. Januar 2010
700 Euro ab 1.Januar 2012
Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
Demenziell erkrankte, geistig behinderte und psychisch kranke Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, auch Personen die noch nicht eine der Pflegestufen erreichen, erhalten zukünftig je nach Betreuungsbedarf Leistungen bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) bezw. bis zu 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag), also bis zu 1.200 Euro bezw. bis zu 2400 Euro jährlich an Zuschüssen
Leistungen bei stationärer Pflege
Wird die Pflege in einer teilstationären Einrichtung erbracht zahlt die Pflegekasse
- in der Pflegestufe I: 384 Euro
- in der Pflegestufe II: 921 Euro
- in der Pflegestufe III: 1432 Euro.
Bei Pflege in einer Kurzzeitpflege gibt es jährlich einen Zuschuß von
- in der Pflegestufe I: 1305 Euro
- in der Pflegestufe II: 1470 Euro
- in der Pflegestufe III: 1470 Euro.
Bei dauerhafter Pflege in einem Pflegeheim zahlt die Pflegekasse
Pflegestufe I
1023 Euro
Pflegestufe II
1279 Euro
Pflegestufe III
1470 Euro ab 1.Juli 2008
1510 Euro ab 1. Januar 2010
1550 Euro ab 1. Januar 2012
Pflegestufe III Härtefall
1750 Euro ab 1. Juli 2008
1825 Euro ab 1. Januar 2010
1918 Euro ab 1. Januar 2012
Die Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten ab, die ein Pflegeplatz in einer Einrichtung kostet. Den Rest muß der künftigen Bewohner selbst aufbringen. Sollten Sie dazu nicht in der Lage sein, müssen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen. Auch zu dieser Thematik beraten wir sie gerne.
Pflegezeit für Beschäftigte
Bei Pflege durch Angehörige wird für die Dauer von bis zu 6 Monaten ein Anspruch auf unbezahlte, aber sozialversicherte Freistellung von der Arbeit gegenüber einem Arbeitgeber, der mehr als 15 Beschäftigte hat, gewährt.
Neben dem Anspruch auf Pflegezeit wird Beschäftigten ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage eingeräumt, um in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Weitere Infomationen
Weitere Informationen zum Thema erhalten sie bei Ihrer Krankenversicherung oder einm Pflegestützpunkt der Pflegekasse.






