Sozialhilfe

Die bisher getrennten Leistungssysteme der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe wurden für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer neuen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) zum 01.01.2005 zusammengeführt.

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird im Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind die Bundesagenturen für Arbeit sowie die Stadt- und
Landkreise.

Wer sich also durch Einsatz seiner Arbeitskraft selbst helfen kann, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

Die Gewährung von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist -neben dem Einkommen- auch vom Vermögen des Betroffenen und seiner Angehörigen abhängig. Bestimmte Vermögensteile, z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, sind geschützt. Der Hilfeanspruch ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfes und des anrechenbaren Einkommens.

Sozialhilfe kann man auf unterschiedliche Art in Anspruch nehmen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt umfaßt die -nach Alter und Stellung zum Haushaltsvorstand- gestaffelten Regelsätze, etwaige Mehrbedarfszuschläge und die Unterkunfstkosten, soweit sie angemessen sind. Die laufenden Kosten für Ernährung, Haushaltsenergie, Kleidung, Reparaturen und sonstige Bedürfnisse des täglichen Lebens zu begleichen.
  • Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung wird unter denselben Voraussetzungen und in gleicher Höhe gewährt. Ein wesentlicher Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt ist, dass gegenüber unterhaltspflichtigen Kindern bezw. Eltern kein Unterhaltsrückgriff erfolgt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro pro Jahr liegt. Sowohl Grundsicherung als acuh hilfe zum Lebensunterhalt wird auch bei stationärer Unterbringung gewährt.
  • Neben der Geld- und Sachleistung liegt eine wichtige Leistungart der Sozialhilfe auch in der Beratung und Unterstützung der Hilfesuchenden durch die freie Wohlfahrtspflege, rechtsberatende Berufe und z.B. Schuldnerberatungen

In besonderen Lebenslagen sieht das Sozialhilferecht noch weitere Hilfen vor

  • Hilfe zur Gesundheit: Seit 01.01.04 sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfemepfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt und werden wie Kassenpatienten behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen ihrer Belastungsgrenze herangezogen.
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: in Form von stationären, teilstationären (z.B. Werkstätten für behinderte Menschen) und ambulanten Hilfen (z.B. Betreutes Wohnen) gewährt. Hier gelten spezielle Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz.
  • Hilfe zur Pflege ergänzend zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie für nicht pflegebedürftige Personen. Der Umfang ist abhängig vom individuellen Grad der Pflegebedürftigkeit.
  • Hilfe in anderen Lebenslagen können sein: Altenhilfe, Blindenhilfe, Leistungen zur Weiterführung des Haushaltes, Bestattungskosten und Hilfen in sonstigen Lebenslagen.

Für die Hilfegewährung zuständig ist im Regelfall das Sozialamt, in dessen Bereich der Hilfesuchende sich tätsächlich aufhält. Im Falle der Hilfegewährung in einer Behinderten- oder Pflegeeinrichtung ist derjenige Träger zuständig, in dessen Bereich der Hilfesuchende seinen Wohnort vor der Heimaufnahme hatte.

Auskünfte erteilen die Sozialämter der Gemeinden oder das Kreishaus in Hofheim,
Abt. örtliche und überörtliche Sozialhilfe,
Am Kreishaus 1-5,
65719 Hofheim,
Tel.: 06192/201-0

www.sozialnetz.de

Kontakt + Auskunft

Unsere Telefonzentrale erreichen Sie unter
06196/656

 
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