Schwerbehindertengesetz

Foto: Schwerbehindertenausweis

Wenn Ihre Erkrankung eine teilweise oder vollständige Schwerbehinderung zur Folge hat, sollten Sie sich über die Ihnen zustehenden Rechte und Vergünstigungen informieren.
Das Schwerbehindertenrecht (SchwbR) ist Bestandteil des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Es hat zum Ziel, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu sichern.

Der Schwerbehindertenausweis

Der Ausweis für Schwerbehinderte ermöglicht die Inanspruchnahme von verschiedenen Rechten und Vergünstigungen. Vor Antragstellung sollten Sie die Vor- und eventuellen Nachteile im Hinblick auf Ihre persönliche Lebenssituation abwägen. So kann die Anerkennung als Schwerbehinderter beispielsweise die Suche nach einem Arbeitsplatz erschweren. Unabhängige Beratungsstellen helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung weiter.

Der Ausweis für Schwerbehinderte wird vom zuständigen Versorgungsamt auf Antrag ausgestellt. Für den Main-Taunus- Kreis ist das

Versorgungsamt Wiesbaden
John-F.-Kennedy-Str. 4
65189 Wiesbaden


zuständig (ansonsten sind die Adressen bei den Gemeindeverwaltungen zu erfragen). Es reicht ein formloses Schreiben aus, dem Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Art der Behinderung beilegen sollten. Das Versorgungsamt fordert zumeist ergänzende Unterlagen und Gutachten bei Ihrem behandelnden Arzt an.

Ein Schwerbehindertenausweis verschafft Ihnen steuerliche Erleichterungen bei Lohn- und Einkommenssteuer, KFZ-Steuer sowie Vergünstigungen im Personennah- und -fernverkehr und Vergünstigungen beim Wohnen.
Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung zwischen 10 und 100% bestimmt. Ein
Ausweis wird erst bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50% ausgestellt.

Erläuterung der Abkürzungen auf dem Schwerbehindertenausweis:

Vorderseite des Ausweises:

VB: Anspruch auf Versorgung des Bundesversorgungsgesetzes
EB: Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50%, Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes
B: Notwendigkeit ständiger Begleitung

Rückseite des Ausweises:

G: gehbehindert
aG: außergewöhnlich gehbehindert
H: Hilflosigkeit
Bl: blind
GL: gehörlos
RF: befreit von der Rundfunkgebührenpflicht
1.Kl.: darf mit Ausweis 2. Klasse die 1. Klasse in Eisenbahnen benutzen

Zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis kann eine Wertmarke für die "Freifahrt" mit öffentlichen Verkehrsmitteln beantragt werden. Je nach Merkzeichen gelten unterschiedliche Freifahrtbestimmungen. Die Marke ist nur in Verbindung mit dem Ausweis für die Dauer eines 1/2 Jahres gültig. Je nach Schwere der Behinderung ist sie kostenlos bzw. kostet ca. 60 €. Für Begleitpersonen ist die Fahrt ebenfalls frei, wenn im Schwerbehindertenausweis ein "B" vermerkt ist.

Befreiung von Rundfunkgebühren und Ermäßigung beim Telefon

Von Rundfunkgebühren befreit sind schwerbehinderte Menschen mit dem Ausweismerkzeichen "RF".

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht muss bei der GEZ in Köln gestellt werden, der Antrag auf Preiermäßigung beim Telefonieren bei der Deutschen Telecom.

Gültigkeitsdauer des Ausweises

Der Ausweis gilt in der Regel maximal für 5 Jahre. Bei dauerhaften Behinderungen, wie z.B. einer Amputation gibt es keine Gültigkeitsbegrenzung. Wenn Sie Rentenleistungen nach dem sozialen Entschädigungsgesetz (VB, EB oder Kriegsbeschädigung) beziehen, kann der Ausweis für maximal 15 Jahre ausgestellt werden.

Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten deren Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, orientiert sich die Gültigkeitsdauer des Ausweises an dieser Frist.

Die Verlängerung des Ausweises muß vom schwerbehinderten Menschen selbst beantragt werden. Sie ist zweimal möglich, danach muß ein neuer Ausweis beantragt werden.

Links zum Thema Schwerbehinderung:

www.pflegende-angehoerige-net.de

www.bfg-it.de/ak-edv.txt - Bundesfachgruppe IT im Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.

www.sozialportal.de

www.vgf-ffm.de - Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH

www.behinderung.org

www.bma.de - Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

www.rechtspraxis.de

www.rp-giessen.de

Kontakt + Auskunft

Unsere Telefonzentrale erreichen Sie unter
06196/656

 
Schriftgröße einstellennormalvergroessern Kontrast erhöhenKontrast erhoehen Kontrast verringernKontrast verringern